Testamentsvollstreckung

Nach deutschem Recht obliegt die Verwaltung und Abwicklung von Nachlässen mit Eintritt des Todesfalls den Erben. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies nicht sinnvoll oder ratsam ist.

Einschlägige Standardfälle sind insoweit z.B. Fälle, in denen Erben noch minderjährig sind oder noch nicht das für eine eigenständige Verwaltung des ererbten Vermögens erforderliche oder sinnvolle Alter erreicht haben.

Oft geht es auch darum, eine geordnete Überleitung und Verteilung des zu vererbenden Vermögens dadurch zu gewährleisten, dass die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses in die Hände eines Testamentsvollstreckers gelegt werden.

Je nach den Zielen und Wünschen des Erblassers können testamentarische oder sonstige Regelungen zur Testamentsvollstreckung mehr oder weniger ausführlich sein.

Standardlösungen scheiden in der Regel aus. Vielmehr ist in jedem Fall eine individuelle Analyse und Strukturierung der zu treffenden Verfügungen erforderlich.

Besondere Anforderungen bestehen dann, wenn der Nachlass auch im Ausland belegenes Vermögen umfasst und/oder wenn der Erblasser ausländischer Staatsangehöriger ist.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann durch verschiedene Motive begründet sein.

Beispiele:

  • Der Erblasser möchte einen Teil des Nachlasses oder diesen insgesamt seinen minderjährigen Kindern zukommen lassen und ordnet daher für die Zeit bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zur Erreichung eines gewissen Lebensalters die Testamentsvollstreckung an.
  • Durch ein Testament werden Personen begünstigt, bei denen der Erblasser davon ausgeht, dass diese möglicherweise nicht oder nicht ohne Konflikte in der Lage sein werden, die Nachlassverwaltung und die Abwicklung des Nachlasses im Konsens und ohne Konflikte zu bewältigen. Daher wird Testamentsvollstreckung angeordnet.
  • Der Erblasser hat über die eigentliche Verteilung des Nachlasses hinausgehende besondere Wünsche, z.B. die Vornahme bestimmter Schenkungen, die Gründung einer Stiftung etc., deren Realisierung er nicht den Erben, sondern einem neutralen Testamentsvollstrecker überlassen will.

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