Gewerberaummiete

Gewerbliche Mietverträge binden die Vertragsparteien meist lange Jahre. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht herrscht weitestgehend Vertragsfreiheit.

Das Gewerberaummietrecht birgt jedoch besondere Gefahren.

So kann z.B. ein für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossener Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden, wenn bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Nachträgen die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten werden.

Dies kann für die Vertragspartei, die auf den langjährigen Mietvertrag vertraut, existenzgefährdende Auswirkungen haben.

Zudem muss stets darauf geachtet werden, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen bzw. ob diese wirksamer Vertragsbestandteil werden oder geworden sind.

Wir kümmern uns darum, dass Ihr Vertrag wirksam für die gewünschte Laufzeit abgeschlossen wird und Ihre Interessen in den vertraglichen Regelungen bestmöglichen Niederschlag finden bzw. im Rahmen von Auseinandersetzungen gewahrt werden.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl im Bereich der "klassischen" Gewerbeimmobilie (Büros, Ladeneinheiten) als auch im Rahmen der Nutzung von sogenannten "Spezialimmobilien", z. B.

  • Arztpraxen
  • Shoppingcenter
  • Hotels
  • Gaststätten
  • Pflegeeinrichtungen

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne unsere Broschüre "Gewerberaummiete – Materialien für den Praktiker"


Wohnraummiete

Das deutsche Gesetz enthält zahlreiche Bestimmungen, die nur für die Miete von Wohnraum gelten, meist Schutzvorschriften für die Mieter, von denen zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden darf.

Ohne detaillierte Kenntnis dieser zwingenden rechtlichen Vorgaben können Wohnraummietverhältnisse nicht sicher abgeschlossen bzw. abgewickelt werden.

Wir vertreten Investoren, Eigentümer und Vermieter in allen Fragen des Wohnraummietrechts.

Folgende Fragestellungen sind dabei regelmäßig von wesentlicher Bedeutung:

  • Abschluss von Mietverträgen
  • Kündigung von Mietverträgen (Ausübung von Sonderkündigungsrechten)
  • Mieterhöhungen
  • Abrechnung der Nebenkosten
  • Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
  • Instandhaltungen, bauliche Maßnahmen

Zur Definition, Ankündigung und Duldung von Modernisierungsmaßnahmen lesen Sie bitte die Kommentierungen von RAin Stefanie Hering zu §§ 555b – 555d BGB im BGB – online – Kommentar:

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-2/Kapitel-1a/Modernisierungsmassnahmen